§ 139 – Erweitertes Direktorium
(1) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Das Erweiterte Direktorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. Die Geschäftsführer aus dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der Regionalträger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Nähere zur Beschlussfassung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. (2) Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. Die Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. Dabei werden die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung.
Kurz erklärt
- Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Geschäftsführern der Regionalträger, Mitgliedern des Direktoriums und einem Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Der Vorsitzende des Erweiterten Direktoriums wird mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen gewählt.
- Die Geschäftsführer der Regionalträger werden von deren Vertretern in der Bundesvertreterversammlung gewählt.
- Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums erfordern ebenfalls eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen.
- Die Stimmen der Regionalträger und Bundesträger sind unterschiedlich gewichtet: 55% für Regionalträger und 45% für Bundesträger, wobei die Stimmen der Bundesträger nach der Anzahl der Versicherten gewichtet werden.